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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Zur Stellung der Frau in der Bronzezeit #1 (57 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 30.09.2024 um 12:02 Uhr (Zitieren)
Die Darstellung bezieht sich auf die Zeit vom 16. bis zum 14. Jhdt. v.u.Z.
[quote[Die Familienordnung gründete normalerweise auf der Einehe. Während der Mann in Mesopotamien bei Kinderlosigkeit oder Krankheit seiner Frau eine zweite, rangmäßig untergeordnete Frau nehmen konnte, sind in Nuzi Eheverträge überliefert, in denen jede Möglichkeit einer Nebenehe ausgeschlossen wurde. Für die volle Rechtsfähigkeit der Frau in Mitanni spricht der Umstand, daß in Nuzi Frauen unabhängig von ihrem Ehemann selbständig in Rechtssachen und geschäftlichen Aktionen auftraten (einmal beschäftigte eine Frau zehn Schreiber). Unter bestimmten Umständen konnte die Verantwortung für die Kinder auf die Frau übertragen werden, während sie normalerweise beim Mann lag. Den Besitz des Erbgutes konnte der Mann vollständig seiner Frau vermachen und verfügen, daß die Kinder erst nach dem Tod der Ehefrau als Erben berücksichtigt wurden.

Bei den Hethitern sind Nebenfrauen nur von Königen bekannt. Es herrschte indes die Sitte des Levirats (beim Tod eines Mannes übernahm der Bruder, ausnahmsweise ein anderer Familienangehöriger, die Witwe mit deren Kindern), so daß gelegentlich mehrere Frauen in einem Haushalt lebten. Der Eheschließung ging ein Verlöbnis voraus, bei dem der Mann der Braut ein Geschenk machte. Die Eltern der Braut konnten das Verlöbnis lösen, wenn sie das Geschenk zurückerstatteten. Falls ein anderer Mann dem Bräutigam den Rang ablief, mußte er diesen entschädigen.

War eine Ehe geschlossen, aber noch nicht vollzogen, so konnte der Mann die Ehe unter Verlust des Brautpreises für gelöst erklären. Sofern die Brauteltern eine Auflösung der Ehe wünschten, mußten sie dem Mann den doppelten Brautpreis zahlen. Auf Ehebruch der Frau standen hohe Strafen. Der Ehemann konnte den Verführer und seine Frau töten oder vom Gericht die Todesstrafe fordern.

Die Kinder unterstanden väterlicher Gewalt. Falls ein Mann ein fremdes Kind getötet hatte, mußte er den geschädigten Eltern ein eigenes geben. Trotz einiger Gesetzesbestimmungen über die Rechtsposition des Mannes war die Frau nicht rechtlos. Die ausgesprochen gewichtige Stellung der Königin (Tawananna) läßt Rückschlüsse auf die allgemeine soziale Stellung der Frau zu. Mit der Eheschließung erwarb die Frau die Hälfte des ehelichen Vermögens, ganz abgesehen von der Verfügungsgewalt über ihre Mitgift, die ihr ohnehin blieb. Beim Tod der Frau fiel ihre Mitgift den Kindern zu, ihr Anteil am Ehevermögen dem Mann. Beim Tod des Mannes erwarb die Frau entsprechend dessen Anteil. Bei einer Scheidung behielt die Frau die Hälfte des Ehevermögens; mindestens ein Sohn blieb bei ihr.[/quote]
[Hermann Müller-Karpe: Grundzüge früher Menschheitsgeschichte. 5 Bände; Bd. 2: 2. Jahrtausend v. Chr. Darmstadt 1998, S. 183 f.]
Re: Zur Stellung der Frau in der Bronzezeit #1
Γραικύλος schrieb am 30.09.2024 um 12:02 Uhr (Zitieren)
Die Familienordnung gründete normalerweise auf der Einehe. Während der Mann in Mesopotamien bei Kinderlosigkeit oder Krankheit seiner Frau eine zweite, rangmäßig untergeordnete Frau nehmen konnte, sind in Nuzi Eheverträge überliefert, in denen jede Möglichkeit einer Nebenehe ausgeschlossen wurde. Für die volle Rechtsfähigkeit der Frau in Mitanni spricht der Umstand, daß in Nuzi Frauen unabhängig von ihrem Ehemann selbständig in Rechtssachen und geschäftlichen Aktionen auftraten (einmal beschäftigte eine Frau zehn Schreiber). Unter bestimmten Umständen konnte die Verantwortung für die Kinder auf die Frau übertragen werden, während sie normalerweise beim Mann lag. Den Besitz des Erbgutes konnte der Mann vollständig seiner Frau vermachen und verfügen, daß die Kinder erst nach dem Tod der Ehefrau als Erben berücksichtigt wurden.

Bei den Hethitern sind Nebenfrauen nur von Königen bekannt. Es herrschte indes die Sitte des Levirats (beim Tod eines Mannes übernahm der Bruder, ausnahmsweise ein anderer Familienangehöriger, die Witwe mit deren Kindern), so daß gelegentlich mehrere Frauen in einem Haushalt lebten. Der Eheschließung ging ein Verlöbnis voraus, bei dem der Mann der Braut ein Geschenk machte. Die Eltern der Braut konnten das Verlöbnis lösen, wenn sie das Geschenk zurückerstatteten. Falls ein anderer Mann dem Bräutigam den Rang ablief, mußte er diesen entschädigen.

War eine Ehe geschlossen, aber noch nicht vollzogen, so konnte der Mann die Ehe unter Verlust des Brautpreises für gelöst erklären. Sofern die Brauteltern eine Auflösung der Ehe wünschten, mußten sie dem Mann den doppelten Brautpreis zahlen. Auf Ehebruch der Frau standen hohe Strafen. Der Ehemann konnte den Verführer und seine Frau töten oder vom Gericht die Todesstrafe fordern.

Die Kinder unterstanden väterlicher Gewalt. Falls ein Mann ein fremdes Kind getötet hatte, mußte er den geschädigten Eltern ein eigenes geben. Trotz einiger Gesetzesbestimmungen über die Rechtsposition des Mannes war die Frau nicht rechtlos. Die ausgesprochen gewichtige Stellung der Königin (Tawananna) läßt Rückschlüsse auf die allgemeine soziale Stellung der Frau zu. Mit der Eheschließung erwarb die Frau die Hälfte des ehelichen Vermögens, ganz abgesehen von der Verfügungsgewalt über ihre Mitgift, die ihr ohnehin blieb. Beim Tod der Frau fiel ihre Mitgift den Kindern zu, ihr Anteil am Ehevermögen dem Mann. Beim Tod des Mannes erwarb die Frau entsprechend dessen Anteil. Bei einer Scheidung behielt die Frau die Hälfte des Ehevermögens; mindestens ein Sohn blieb bei ihr.
Re: Zur Stellung der Frau in der Bronzezeit #1
Udo schrieb am 30.09.2024 um 14:25 Uhr (Zitieren)
Ἡ οἰκογενειακὴ τάξις ἐκ τῆς μονογαμίας ἐθεμελιῶτο. Ἐν τῇ Μεσοποταμίᾳ ὁ ἄνθρωπος, ἐὰν ἡ γυνὴ ἄτεκνος ᾖ ἢ νοσεῖ, δύναται δευτέραν, κατὰ τάξιν ὑποδεεστέραν γυναῖκα λαβεῖν· ἐν δὲ τῇ Νούζι ἔγγραφα γάμου παραδίδονται, ἐν ὧν ἡ δυνατότης δευτέρου γάμου ἐξαιρείται. Περὶ τῆς πλήρους νομικῆς ἱκανότητος τῆς γυναικός ἐν τῇ Μιτάννι ἡ ἀλήθεια ἐν ἑαυτῇ ἔγκειται, ὅτι ἐν τῇ Νούζι αἱ γυναῖκες ἄνευ τῶν ἀνδρῶν αὐτῶν αὐταὶ ἐν νομικαῖς ὑποθέσεσι καὶ ἐπιχειρήσεσι ἐνέχοντο (ἡ γυνὴ ἐφ’ ἑαυτῆς ἐν μιᾷ περίστασει δέκα γραφείς ἐκήρυξεν). Ὅτε δὲ ἐν ὀρισμένοις ὅροις ἡ ἀνατροφὴ τῶν τέκνων ἐπὶ τὴν γυναῖκα ἐτίθετο, ἐν τῷ ὑποθέσει ὄντως ὁ ἄνθρωπος αὐτῶν. Ὁ ἄνθρωπος τὸ κληρονομικὸν ἐπιτείνει τῇ γυναικί, ἐὰν ἐθέλῃ, ὥστε τὰ τέκνα μόνο ἐκ τῆς γυναικὸς θάνατον ἔχοντα ἔχειν ἔχειν.

Ἐν τοῖς Ἑτηταῖς οἱ δευτέρας γυναῖκες μόνοι τοῖς βασιλεῦσιν γνωρίζονται. Ἐνταῦθα δὲ ἡ ἐθισμένη ἐστὶν ἡ ἔθιμος τοῦ λεβιράτου (ἐν τῷ ἀποθανεῖν τὸν ἄνδρα ὁ ἀδελφὸς, ἢ σπανίως ἄλλος συγγενής, ὡς ἔχειν τὴν χήραν μετὰ τῶν τέκνων), ὥστε ἐνίοτε καὶ γυναῖκες πολυάριθμοι εἰς μίαν οἰκίαν διαμένουσιν. Πρὸ τῆς γάμου συμβαίνει η συμφωνία, ἐν ᾗ ὁ ἄνθρωπος τῇ νύμφῃ δῶρον παρέχει. Οἱ γονεῖς τῆς νύμφης τὴν ἔννοιαν λύειν ἐδύναντο ἐὰν τὸ δῶρον ἀναστρέφωσιν. Ἐὰν ἄλλος ἄνθρωπος τὸν γάμον προυπήρξει, ὁ δέσποτα τοῦτον ἀποζημιῶν.

Εἰ γάμος ἐγένετο, ἀλλὰ οὔπω ἐτελέσθη, ὁ ἄνθρωπος ἄνευ τῆς νυμφικῆς ἀποζημίας ἐδύνατο τὸν γάμον ἀλύειν. Εἰ δὲ οἱ γονεῖς τῆς νύμφης βούλοντο τὸν γάμον λύειν, ὁ ἄνθρωπος ἀπαγγέλειν ὁφείλει τὸν διπλὸν γάμον. Ἐὰν ἡ γυνὴ ἐκβληθεῖεν, ὑψηλὰ ποινὰ ἐπέβαλλον. Ὁ ἄνθρωπος δύνατο τὸν ἐραστήν καὶ τὴν γυναῖκα ἀποκτεῖναι ἢ τὴν θανατῶσιν ἐκ τῆς κρίσεως.

Οἱ παῖδες τῇ πατρικῇ ἐξουσίᾳ ὑποτάσσονται. Ἐὰν ὁ ἄνθρωπος ξένον παῖδα ἀποκτείνῃ, ὁφείλει δῶρον ἀγγεῖν τοῖς γονεῦσιν. Ἐν μὲν τῷ νόμῳ περὶ τῶν ἔγκλεισεν τῶν ἀνδρῶν, ἡ γυνὴ οὐκ ἦν ἀνομική. Ὁ ἰσχυρὸς στάτης τῆς βασιλίσσης (Ταβανάννα) εἰς τὴν κοινωνικὴν θέσιν τῶν γυναικῶν ἐνταῦθα ἔχει. Ἐν τῷ γάμῳ ἡ γυνὴ τὴν ἥμισυ τῶν κοινῶν ἀγαθῶν ἐπικρατεῖ, ἐκ τῶν κατ’ ἀρχάς αὐτῆς, ἣν οὕτως ἐκρατεῖ. Ἐν τῷ θανάτῳ τῆς γυναικὸς τὸ μὲν γάμου τὸ αὐτὸν παιδίοις μέλει, ὁ δὲ τὸ αὐτὸ τοῦ ἀνδρὸς οἱ ἥμισυ καταλαμβάνει. Ἐν τῷ θανάτῳ τοῦ ἀνδρός, ἡ γυνὴ τὸ αὐτὸ τῶν ἀγαθῶν ἔχει. Ἐν τῷ χωρίῳ, ἡ γυνὴ τὴν ἥμισυ τῶν ἀγαθῶν ἔχει, ἐλάχιστον ἕναν παῖδα παρ’ αὐτῇ ἐμμένει.**

Welche Note würdet ihr der KI geben?
Was sind ihre Hauptschwächen in diesem Text?
 
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