Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Abdicatus patrem liberans #2 (184 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 09.09.2025 um 14:23 Uhr (
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Calpurnius Flaccus: Deklamationen 14:
5. Was hältst du mir das Gesetz über die verstoßenen Söhne entgegen? Wenn ich hier vor Gericht als Sohn streiten würde, würde ich zu Recht wie ein Verstoßener davongejagt, doch klage ich als Patron, nicht als Sohn. Denn was wäre, wenn er nicht freigelassen worden wäre? Würdest du dann das Sondergut meines Sklaven fordern? (3) Betrachte den Status des Verstorbenen, wie er zum Zeitpunkt seines Todes, nicht wie er früher einmal war.
6. Unser Vater steht zum Verkauf – und dieser vortreffliche Sohn hier eilt nicht hin? Fürchtete er am Ende nicht, dass sein verstoßener Bruder diesen auslösen würde? Konnte der Sohn, dessen Ansehen ungetrübt war, nicht genauso viel erreichen, wie der verstoßene Sohn erreicht hat?
7. Wie oft hat der Vater zugegeben, dass es ihm leid tue, wie oft hat er über dessen Mangel an Ehrerbietung geklagt! Wenn dem Schuldknecht doch nur erlaubt gewesen wäre, sein väterliches Recht auszuüben: Dieser wäre verstoßen worden, ja dieser Sohn!
8. Gerade dieses Vermögen wurde durch meine eigene Mühe erworben; deshalb wollte der Alte kein Testament machen, damit er mir nicht das gleichsam als sein Eigentum hinterlasse, von dem er wusste, dass es meines war.
9. Du hast jenes frühere väterliche Vermögen, jenes umfangreiche, jenes, das für zwei Erben gedacht war, verprasst. Ich verlange ein geringes Vermögen, das eines Freigelassenen, welches kaum für dessen eigene Bestattung reicht. Denn wann wird er hier, der unseren Vater, als er zum Verkauf stand, nicht auslösen wollte, dessen immer noch daliegenden Leichnam bestatten?
(Calpurnius Flaccus, Deklamationen. Hrsg. v. Stefan Knoch. Berlin/Boston 2024, S. 64-67)
(3) Ein Herr konnte seinem Sklaven ein Sondergut (peculium) – oft in Form von Geld – zur Verfügung stellen, an dem er zwar juristisch weiterhin das Eigentum behielt, das der Sklave aber auf eigene Verantwortung verwalten durfte. Allerdings gab es in der Kaiserzeit durchaus Fälle, in denen auf das Sondergut eines Sklaven geklagt wurde.