Γραικύλος schrieb am 24.09.2025 um 14:20 Uhr (Zitieren)
Calpurnius Flaccus, Deklamationen 25:
[i](Calpurnius Flaccus: Deklamationen. Hrsg. v. Stefan Knoch. Berlin/Boston 2024, S. 94 f.)[/i
(1) „Eine vergewaltigte Frau soll den Tod des Vergewaltigers oder ihre mitgiftlose Hochzeit mit ihm fordern können.“
Re: Fortis duo praemia
βροχή schrieb am 24.09.2025 um 17:42 Uhr (Zitieren)
... oder die Kastration des Verbrechers, was die angemessene Strafe wäre
Re: Fortis duo praemia
Γραικύλος schrieb am 24.09.2025 um 18:09 Uhr (Zitieren)
In manchen Kulturen gibt es ja soetwas wie eine einvernehmliche Entführung samt "Vergewaltigung", um die ansonsten abgeneigten Eltern des Mädchens zur Zustimmung in die Eheschließung zu bewegen.
Darauf spielt anscheinend die zweite Option des Gesetzes, der Anspruch der Frau auf Hochzeit, an.
Da hier das Mädchen anschließend Suizid begangen hat, können wir das in diesem Falle wohl ausschließen.
Re: Fortis duo praemia
βροχή schrieb am 24.09.2025 um 20:07 Uhr (Zitieren)
Die 2. Option gibt dem Mann eine Chance in der Gruppe anerkannt zu bleiben und Verantwortung für evtl. weitere Folgen zu übernehmen. Welche Stellung hat eine Frau in der Gruppe, die den Vergewaltiger töten lässt und später ein Kind bekommt? Da wäre es gescheiter zu heiraten und anschließend Witwe zu weden. So oder so, die Frau ist der Männerwelt ausgeliefert.