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Digestenstelle D.43.24.11.1 — 867 Aufrufe
Ogami Ito am 7.12.18 um 15:45 Uhr (
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Sehr geehrte Lateinkundige,
folgende Stelle der Digesten bereitet mir Probleme.
Quaesitum est, si statuam in municipio ex loco publico quis sustulerit vel vi vel clam, an hoc interdicto teneatur. Et exstat cassii sententia eum, cuius statua in loco publico in municipio posita sit, quod vi aut clam agere posse, quia interfuerit eius eam non tolli: municipes autem etiam furti acturos, quia res eorum sit quasi publicata: si tamen deciderit, ipsi eam detrahunt: et haec sententia vera est.
Die Übersetzung nach Otto Bd. IV lautet:
Es ist die Frage erhoben worden, ob Derjenige, wer gewaltsamer oder heimlicher Weise von einem öffentlichen Platze in einer Municipalstadt eine Statue hinweggenommen habe, durch dieses Interdict hafte? – Es ist hierüber eine Ansicht des C a s i u s vorhanden, dass Derjenige, dem die auf dem Platze aufgestellte Statue gehöre, Was gewaltsam oder heimlich klagen könne, weil ihm daran gelegen, dass sie nicht hinweggenommen werde, die Municipalstädte können aber auch wegen Diebstahls klagen, weil dieselbe gleichsam öffentliches Gut geworden ist; ist sie aber umgefallen, so können sie dieselbe selbst hinwegschaffen; diese Meinung ist richtig
Das stellt mich vor ein Problem, denn nach Jhering und Windscheid sollte diese Stelle den Inhalt haben, dass u.a. die Person klagebefugt ist, welche die Statue verkörpert, die aber nicht Eigentümer der Statue ist. Ist das „gehöre“ richtig übersetzt, könnte es evtl. auch „darstellt“ o.ä. bedeuten? Bin für jede Hilfe Dankbar!
Re: Digestenstelle D.43.24.11.1
„Interdictum quod vi aut clam: Diese Klage ist gegen jedes verbotswidrige Handeln seitens des Besitzstörers gerichtet.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Besitzschutzinterdikt
municipes autem etiam furti acturos, quia res eorum sit quasi publicata: si tamen deciderit, ipsi eam detrahunt: et haec sententia vera est.
... dass aber die Einwohner der Stadt ebenfalls wegen Diebstahls Klage erheben würden, weil der Gegenstand ihnen gehöre, da er gleichsam konfisziert sei.
Re: Digestenstelle D.43.24.11.1
Graeculus am 7.12.18 um 17:06 Uhr (
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eum, cuius statua in loco publico in municipio posita sit = [daß] der, dessen Statue auf einem öffentlichen Platz in der Stadt aufgestellt ist
Das verstehe auch ich so, daß der durch die Statue Dargestellte gemeint ist.
Re: Digestenstelle D.43.24.11.1
filix am 8.12.18 um 12:29 Uhr, überarbeitet am 8.12.18 um 12:30 Uhr (
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Friedrich Ebrard: Zum Rechte der römischen Privatdenkmäler in
Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 19. Bd., H. 1/3 (1926), S. 182-192 * erwähnt mit D. 42, 5, 29 eine Stelle, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Dargestellte auch Rechte an dem Bildwerk besaß und unter bestimmte Bedingungen geltend machen konnte.
* http://www.jstor.org/stable/20725393[/sub] Re: Digestenstelle D.43.24.11.1
Ogami Ito am 8.12.18 um 14:01 Uhr (
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Vielen Dank für Ihre Hilfe. Sie haben mir alle sehr weitergeholfen. Toll welch hohes Niveau dieses Forum hat!