Latein Wörterbuch - Forum
verzweifelt! bitte helfen — 1662 Aufrufe
aso am 4.6.08 um 14:07 Uhr (Zitieren) II
wäre echt nett, wenn jemand des durchlesen könnte....bin schon so verzweifelt
Eheliche Kinder und uneheliche Kinder
I) (1) Septimo mense nasci perfectum partum iam receptum est propter auctoritatem doctissimi viri Hippocratis.
(2) Et ideo credendum est eum, qui ex iustis nuptiis septimo mense natus est, iustum filium esse.

II) (3) Post decem mense mortis natus non admittetur ad legitimam hereditatem.

III) (4) Cum legitimae nuptiae facta sint, patrem liberi sequuntur; vulgo quaesitus matrem sequitur.

I) (1)Ein im 7.Monat geborenes vollendetes Kind ist schon durch die Autorität des sehr gelehrten Mannes Hippokrates angenommen.
(2) Und deshalb ist anzunehmen, dass dieser, der in einer rechtmäßigen Ehe im 7. Monat geboren wurde, ein ehelicher Sohn ist.

II) (3) Ein 10 Monat nach dem Tod (des Vaters) geborenes (Kind), wird nicht zur rechtmäßigen Erbschaft zugelassen.

III) (4) Ist eine rechtmäßige Ehe vollzogen, folgen die Kinder dem Vater; uneheliche Kinder folgen der Mutter.
Re: verzweifelt! bitte helfen
Lector am 4.6.08 um 14:36 Uhr (Zitieren) I
Das sieht doch ganz gut aus; auf den ersten Blick habe ich keine Bedenken.
Re: verzweifelt! bitte helfen
Elisabeth am 4.6.08 um 14:38 Uhr (Zitieren) I
War doch gar nicht so übel!

Und für’s nächste Mal: Bitte immer abwechselnd ein Satz Latein und einer Deutsch.

Septimo mense nasci perfectum partum
->AcI: DASS im 7. Monat ein voll ausgetragenes Kind geboren wird, ...

admittetur
-> eigentlich Futur

vulgo quaesitus
-> Gab’s dazu eine Vokabelangabe? - Ich kann das so ohne weiteres nicht nachvollziehen.
Re: verzweifelt! bitte helfen
aso am 4.6.08 um 14:39 Uhr (Zitieren) I
hey danke!!!!!!!!!!
Re: verzweifelt! bitte helfen
Plebeius am 4.6.08 um 14:47 Uhr (Zitieren) II
I(1)Dass im siebten Monat ein vollentwickeltes Kind geboren werden kann, istdurch die Autorität des höchstgelehrten Hippokrates ganz allgemein anerkannt(receptum)
Von RECEPTUM EST = Es wird/ist anerkannt, dass...
II(3)Post decem menseS mortis natus non admittetur ad legitimam hereditatem.

 
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