α β γ δ ε ζ η θ ι κ λ μ ν ξ ο π ρ ς σ τ υ φ χ ψ ω Α Β Γ Δ Ε Ζ Η Θ Ι Κ Λ Μ Ν Ξ Ο Π Ρ C Σ Τ Υ Φ Χ Ψ Ω Ἷ Schließen Bewegen ?
Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Geschlechtsspezifische Delikte im Strafrecht (511 Aufrufe)
Γραικίσκος schrieb am 06.03.2019 um 16:21 Uhr (Zitieren)
Nach dem Wegfall des § 175 StGB existiert im deutschen Strafrecht nur noch ein einziges geschlechtsspezifisches Delikt, und es betrifft (Überraschung!) Männer:
§ 183 StGB: Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Nun galt bekanntlich auch der § 175 ausschließlich für Männer. So war es seit der Thora beinahe durchgehend im Abendland. Einzige mir bekannte Ausnahme: die Carolina Kaiserl Karls V.

Ich frage mich, zunächst einmal ganz allgemein, wie es in der Antike mit geschlechtsbezogenen Straftatbeständen aussah.
Wenn man bedenkt, was Frauen in Griechenland alles nicht durften, liegt die Annahme nahe, daß ihnen auch Strafen drohten, wenn sie etwas davon dennoch taten. Was geschah mit ihr, wenn sie sich beispielsweise als Mann verkleidet in die Volksversammlung geschlichen hatte?

Für den speziellen Fall der Homosexualität bin ich dem einmal nachgegangen und habe bei Aischines (Gegen Timarchos) über weibliche Homosexualität gefunden: nichts. Es steht ja nicht so, daß Homosexualität in allen Formen in Griechenland straffrei gewesen wäre; da kann man sich bei Aischines im Falle Athens eines Besseren belehren lassen. Aber Strafvorschriften gab es auch ihm zufolge nur für Männer.
Re: Geschlechtsspezifische Delikte im Strafrecht
Φέλιξ schrieb am 07.03.2019 um 10:00 Uhr (Zitieren)
§§ 218 u. 219
Re: Geschlechtsspezifische Delikte im Strafrecht
Γραικίσκος schrieb am 07.03.2019 um 11:09 Uhr (Zitieren)
Was ist daran geschlechtsspezifisch?

§ 218: Schwanger werden kann naturbedingt nur eine Frau - aber nicht das ist strafbar.
Eine Schwangerschaft abtreiben kann sehr wohl auch ein Mann, und eben das ist strafbar. Hier wird Abs. II sogar auf den besonders schweren Fall Bezug genommen, daß "ein Täter gegen den Willen der Schwangeren handelt".

§ 219: ein strafgesetzliches Unikum, u.a. deshalb, weil er keine Strafen nennt. Der StGB-Kommentar von Th. Fischer schreibt: "Strafrechtliche Folgen haben Verstöße gegen die Vorschriften des § 219 nur in Ausnahmefällen: für die Schwangere kommt Strafbarkeit nach § 218 in Betracht, wenn überhaupt keine Beratung stattfand oder die Karenzzeit des § 218a I nicht eingehalten ist; ebenso [!] für den abbrechenden Arzt [der ein Mann sein kann], wenn er in Kenntnis dieser Mängel den Abbruch durchführt."
Die ganze Strafbarkeit reduziert sich also auf § 218 - und dazu s.o.
 
Antwort
Titel:
Name:
E-Mail:
Eintrag:
Spamschutz - klicken Sie auf folgendes Bild: Löwe

Aktivieren Sie JavaScript, falls Sie kein Bild auswählen können.