Γραικύλος schrieb am 30.11.2021 um 12:43 Uhr (Zitieren)
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5. Ea, quae sunt stilo, non operantur. – Was zum Stil gehört, bewirkt nichts. Nur aus Stilgründen in einer Urkunde eingefügte Worte haben keine rechtliche Bedeutung.
6. Ecclesia fungitur jure minoris. – Die Kirche handelt nach Minderjährigenrecht. Wie ein Minderjähriger kann sie nur durch andere handeln, ist sie also auch vor Übervorteilung besonders geschützt.
8. Ecclesia non sitit sanguinem. – Die Kirche dürstet nicht nach Blut. Die Kirche lehnt Todesstrafen ab.
11. Educatio pupillorum nulli magis quam matri committenda est. – Die Erziehung der Unmündigen ist niemandem eher anzuvertrauen als der Mutter. Betrifft ursprünglich nur die Verteilung der Pflichten gegenüber einem unmündigen Kind nach dem Tode des Vaters.
12. Ei incumbit probatio, qui dicit, non qui negat. – Dem obliegt der Beweis, der behauptet, nicht dem, der bestreitet.
13. Ejus est interpretari leges, cujus est condere. – Dessen Amt ist es, die Gesetze zu deuten, wessen Amt es ist, sie zu erlassen. Der Normgeber ist der berufene Ausleger. [Absolutistischer Grundsatz. Heute ist die Auslegung frei.]
16. Ejus nulla culpa est, cui parere necesse sit. – Den trifft keine Schuld, der gehorchen muß.
19. Electio semel facta non patitur regressum. – Eine einmal (ordnungsgemäß) durchgeführte Wahl duldet keinen Rückgriff. Sie muß gelten gelassen, darf nicht als ungeschehen behandelt werden.
21. Emtio tollit locatum. – Kauf bricht Miete.
22. Emtor curiosus esse debet. – Der Käufer muß neugierig sein. Er muß den Kaufgegenstand vor Vertragsschluß untersuchen; für sichtbare Fehler haftet der Verkäufer nicht.
25. Errans non fatetur. – Wer irrt, gesteht nicht zu. Betrifft Zugeständnisse im Zivilprozeß.
27. Errantis voluntas nulla est. – Der Wille eines Irrenden ist nichtig.
29. Error, cui non resistitur, approbatur. – Ein Irrtum, dem nicht entgegengetreten wird, wird hingenommen. Wer nach Ent-deckung eines Irrtums nicht protestiert, findet sich mit ihm ab.
30. Error in syllaba non nocet. – Ein (offenbarer) Schreibfehler schadet nicht. Er ist ohne weiteres zu berichtigen.
33. Erubescimus, cum sine lege loquimur. – Wir erröten, wenn wir ohne Gesetz sprechen. Eine Rechtsmeinung ohne gesetzliche Grundlage ist nichts wert.
34. Et non facere facere est. – Auch Unterlassen ist Tun.
40. Exceptio firmat regulam (in casibus non exceptis). – Die Ausnahme festigt die Regel (in den nicht ausgenommenen Fällen). Wird eine Ausnahme festgesetzt, so bedeutet das zugleich, daß alle anderen Fälle der Regel folgen; jede Ausnahme verweist erneut auf die Regel.
45. Excusatio non petita accusatio manifesta. – Eine unvermittelte Entschuldigung ist eine handgreifliche Anklage. Wer sich selbst oder jemand anders unaufgefordert entschuldigt, klagt sich bzw. diesen an.
48. Ex dolo malo non oritur actio. – Aus Arglist entsteht keine Klage (für den arglistig Handelnden).
49. Executio est finis et fructus legis. – Die Vollstreckung ist Ziel und Frucht des Gesetzes.[/quote]
[i](Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt 61997]
Re: Lateinische Rechtsregeln #8
Γραικύλος schrieb am 30.11.2021 um 12:45 Uhr (Zitieren)
(Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt 61997)