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Altgriechisch Wörterbuch - Forum
Lateinische Rechtsregeln #11 (469 Aufrufe)
Γραικύλος schrieb am 02.12.2021 um 23:32 Uhr (Zitieren)
G

1. Geminat peccatum, quem delicti non pudet. – Wer sich einer Straftat nicht schämt, verdoppelt seine Schuld.

8. Gradatim est appellandum. – Man muß Stufe um Stufe Rechtsmittel einlegen. Der Instanzenzug ist einzuhalten.

10. Graeca non leguntur. – Griechisches wird nicht gelesen. Die griechischen Stellen des Corpus juris civilis werden nicht beachtet, wenn sie nicht ins Lateinische übersetzt sind. Juristen können kein Griechisch. Maxime der mittelalterlichen Juristen bis zum Vorabend des Humanismus.

13. Graviore culpa gravior poena. – Je schwerer die Schuld, desto schwerer die Strafe. Strafen sind nach dem Maß der Schuld zuzumessen.


H

1. Habemus optimum testem confitentem reum. – Der beste Zeuge ist der geständige Angeklagte bzw. Beklagte.

3. Heredes gignuntur, non scribuntur. – Erben werden gezeugt und nicht geschrieben. Nur Abkömmlinge oder doch Verwandte können erben; durch Testament dagegen kann man niemanden zum Erben machen. Devise der Gegner der Testierfreiheit.

6. Hereditas non delata non transmittitur. – Eine noch nicht angefallene Erbschaft wird nicht weitervermittelt. Wer vor dem Anfall einer Erbschaft stirbt, vermittelt diese Erbschaft seinen eigenen Erben nicht weiter.

7. Hereditas numquam ascendit. – Eine Erbschaft steigt niemals hinauf. Vorfahren erben nicht.

8. Hereditas pro parte adiri nequit. – Eine Erbschaft kann nicht zu einem Teil angenommen werden.

11. Heres facta defuncti praestare debet. – Der Erbe muß für die Taten des Verstorbenen einstehen. Hat der Verstorbene etwas getan, weshalb er etwas abführen oder einen Verlust ausgleichen muß, so wendet man sich nach seine Tod an seinen Erben.

13. Heres succedit in vitia realia defuncti. – Der Erbe übernimmt die wirklichen Laster des Verstorbenen. Merkscherz. Das Vermögen des Erblassers geht mit allen daran haftenden Nachteilen, insbesondere Passiven, Belastungen und Rechtsmängeln, auf den Erben über; auch guter Glaube des Erben vermag z.B. Rechtsmängel nicht zu heilen. Nicht dagegen gehen die vitia personalia über, d.h. Strafen und Bußen, die sich der Erblasser zugezogen hatte.

16. Hominum causa omne jus constitutum est. – Alles Recht ist um der Menschen willen gesetzt.

(Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. München/Darmstadt 61997)
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
στρουθίον οἰκιακόν schrieb am 03.12.2021 um 12:00 Uhr (Zitieren)
Ich persönlich finde Deine Reihe sehr erhellend, sowohl was die Übereinstimmungen als auch die Veränderungen betrifft.
Ich weiß nur nicht, wie das rechtlich zu beurteilen ist, wenn Du ein Werk zwar portionsweise, aber doch, wie es den Anschein hat, in toto öffentlich verfügbar machst / machen willst. (Möchte nur Dich bzw. den Forumsbetreiber auf mögliche juristische Konsequenzen aufmerksam machen.)
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
Γραικύλος schrieb am 03.12.2021 um 12:20 Uhr (Zitieren)
Nun, in toto ist das nicht, wie Du an den Nummern feststellen kannst - etwa bei "H": 1, 8, 10, 13. Alles dazwischen fehlt. Weiterhin fehlen die Quellenangaben, d.h. die Stellen, an denen der genannte Spruch vorkommt.

Ferner:
- Ich nenne das Buch als Quelle.
- Im Buchhandel erhältlich ist eine 7., vollständig überarbeitete Auflage.
- Ich verdiene kein Geld damit.
- Daß jetzt irgendjemand das Buch nicht kauft, weil es hier in diesem Mini-Forum in Teilen wiedergegeben wird, halte ich für nicht sehr wahrscheinlich.

Wie der Webmaster dazu steht, weiß ich nicht.
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
Γραικύλος schrieb am 03.12.2021 um 12:26 Uhr (Zitieren)
Übrigens habe ich das Buch vor etlichen Jahren gekauft. Immerhin.
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
filix schrieb am 03.12.2021 um 13:32 Uhr (Zitieren)
Dass du nichts damit verdienst und das Buch gekauft hast, ist wohl redlich, rechtlich jedoch irrelevant. Die entscheidende Frage ist, ob am Zitierten Urheberrechte bestehen und, falls dem so ist, Umfang dem Zweck angemessen ist. Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) von 2021 haftet auch der Forenanbieter für etwaige Urheberrechtsverletzungen. Gehen wir einmal davon aus, dass ihm das bewusst ist.
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
Γραικύλος schrieb am 03.12.2021 um 15:26 Uhr (Zitieren)
Für die Frage, ob rechtmäßig, ist das wohl irrelevant, allerdings nicht für 'die Schwere der Schuld'.

Wenn man bedenkt, daß es ein Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers nicht nur für Texte, sondern auch für Übersetzungen und m.W. sogar Editionen gibt (was ja in der Altphilologie regelmäßig von Bedeutung ist), dann weiß ich nicht, wie man ein Altgriechischforum gesetzeskonform betreiben soll, das sich nicht auf Fachbeiträge von Fachleuten stützen kann und in dem es auch keine nennenswerte Zahl von Übersetzungs- und Tätowierungsanfragen gibt.

Ich weiß es wirklich nicht. Mein Konzept ist erkennbar das eines Vorstellens von interessanten Texten, verbunden mit der Hoffnung, daß das wegen der geringen Bedeutung und Besucherfrequenz unter dem Radar einschlägiger Nachforscher bleibt. Bisher ist das ja auch der Fall gewesen.

Die neue Bundesregierung plant ein neues "wissenschaftsfreundliches open-source-Urheberrecht". Mal sehen, was dabei herauskommt.

Bis dahin gibt es für mich keine andere Alternative als die, aufzuhören oder mich weiterhin in einer, zurückhaltend gesagt, rechtlichen Grauzone zu bewegen.

Falls jemand eine Idee hat, wie dieses Forum anders funktionieren könnte, bitte melden.
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
στρουθίον οἰκιακόν schrieb am 03.12.2021 um 15:46 Uhr (Zitieren)
Ich wollte das nicht abwürgen, sondern nur darauf hinweisen, daß - in diesem speziellen Fall; die Diskussion fachspezifischer Fragen der Altphilologie bedarf zweifelsohne der Vorstellung von Primärtexten, auch (längeren) Ausschnitten von Sekundärliteratur - angesichts des Umfangs des eingestellten Buchtextes (d. i. eines einzelnen) u. U. Probleme (hauptsächlich) für den Forumsbetreiber erwachsen können.
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
Γραικύλος schrieb am 03.12.2021 um 16:40 Uhr (Zitieren)
die Diskussion fachspezifischer Fragen der Altphilologie bedarf zweifelsohne der Vorstellung von Primärtexten

Dazu fehlt es dann hier in aller Regel an der Diskussion, und ich mag auch nicht jedem Text eine Interpretation philologischer Art beigesellen. Ich möchte nur ein Lesevergnügen bereiten.

Unter N 166 der Rechtsregeln (war noch nicht dran) finde ich: "Nullo actore nullus judex."
"Man soll nicht schlafende Hunde wecken" scheint hingegen keine klassische Rechtsregel zu sein.
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
στρουθίον οἰκιακόν schrieb am 03.12.2021 um 17:25 Uhr (Zitieren)
Natürlich: Wo kein Kläger, da kein Richter

Und den von Dir gerade zitierten Satz hatte ich weniger als Aufforderung, sondern hauptsächlich in Hinsicht auf den Einwand gemeint, dann (= ohne Zitierungen von Quellentexten u. dergl.) könne das Forum überhaupt kaum noch sinnvoll "arbeiten".
Re: Lateinische Rechtsregeln #11
Γραικύλος schrieb am 03.12.2021 um 18:37 Uhr (Zitieren)
Machen wir also so weiter. Gegebenenfalls besucht Ihr mich dann im Gefängnis und lest mir aus "Der gefesselte Prometheus" vor.
 
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