Latein Wörterbuch - Forum
iudicare über wen? — 584 Aufrufe
Michael am 16.11.11 um 15:13 Uhr (Zitieren)
Hallo,

„[...] exceptis causis majoribus in nostro territorio commissis quas vero causas in quatuor banccis ciuitatis presentibus scabinis ciuibus nostris et non alibi nostrorum aduocatum judicare volumus“

Es handelt sich um Mittellatein. Die Kommasetzung der Edition habe ich entfernt, da sie unsicher ist. Mein Vorschlag wäre:

Wir wollen (Pl. Maj.), dass [die Bürger nicht vor den Vogt gezogen werden sollen] ausgenommen Obergerichtsfälle in unserem Gebiet begangen, in welchen, in den Vierbänken der Stadt und nicht anderswo unter Anwesenheit der Schöffen, über unsere Bürger der Vogt urteilen soll.

Unsicher bin ich v.a. in der Frage ob die Übersetzung „über unsere Bürger“ plausibel ist (dafür gibt es anderweitig deutliche Hinweise). Alternativ (und rein vom Text wohl auch sinnvoller) wäre wohl „vor Schöffen (und) unseren Bürgern“ denkbar. „causis civibus nostris commissis“?
Re: iudicare über wen?
filix am 17.11.11 um 11:14 Uhr (Zitieren)
Was spricht dagegen „presentibus scabinis ciuibus nostris“ als in „in Anwesenheit unserer Mitbürger als Schöffen“/„in Anwesenheit von aus unseren Mitbürgern bestellten Schöffen“ zu verstehen und den ganzen
Abschnitt so zu übersetzen: „Wir wollen, dass - mit Ausnahme der in unserem Gebiet begangenen Obergerichtsfälle - unser Vogt (wohl eher: nostrum aduocatum) in diesen Fällen allerdings in den Vierbänken der Stadt/Bürgerschaft in Anwesenheit von unseren Mitbürgern als Schöffen ein Urteil fällt und nicht anderswo.“
 
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Was spricht dagegen „presentibus scabinis ciuibus nostris“ als in „in Anwesenheit unserer Mitbürger als Schöffen“/„in Anwesenheit von aus unseren Mitbürgern bestellten Schöffen“ zu verstehen und den ganzen
Abschnitt so zu übersetzen: „Wir wollen, dass - mit Ausnahme der in unserem Gebiet begangenen Obergerichtsfälle - unser Vogt (wohl eher: nostrum aduocatum) in diesen Fällen allerdings in den Vierbänken der Stadt/Bürgerschaft in Anwesenheit von unseren Mitbürgern als Schöffen ein Urteil fällt und nicht anderswo.“
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