Latein Wörterbuch - Forum
Gerichtsurkunde Mittelalter III — 466 Aufrufe
Joggel15 am 28.4.17 um 17:38 Uhr (Zitieren)
Hier noch ein Aussschnitt:

Officialis curie Constantiensis plebano ecclesie Sancti Stephani Constantiensis in domino salutem. Cum nos, causa mota inter honorandos in Christo,….abbtatem et conventum monasterri in Cruczelino ex una, et Johannem , dictum Rogwiler juniorem ex parte altera, ...
…Nos, ipsam nostram sententiam exequentes, tibi mandamus, quatenus prefatum Johannem Roggenwiler moneas diligenter et inducas, ut parendo sententie predicte refatas septem urnas vini restituat actoribus predictis infra tue monicionis proximos octo dies et deinceps decimas de prescriptis agris provenientes exsolvat actoribus predictis, alioquin ipsum, quod si secus fecerit, extunc pro re iudicata presentibus excommunicamus, excommunicationem publice denuncies in cancellis.
Constantie VI. Kalendas decembris, indicatione duodecima
.

Der Offizial der Kurie von Konstanz grüsst den Pfarrer der Kirche Sancti Stephani in Gott. Mit uns, der laufende Fall zwischen dem in Christus zu Ehrenden,….. Abt und Konvent des Klosters in Kreuzlingen auf der einen, und Johann genannt Rogwiler Junior auf der anderen Seite, …
… Wir, die unser Urteil selbst vollstrecken, befehlen dir, oben erwähnten Johannes Roggenwiler gründlich zu ermahnen und zu veranlassen, dass er dir gehorcht und dem zuvor erwähnten Urteil entsprechend Sieben Krüge Wein (13.04 l) den zuvor erwähnten Akteuren innert acht Tage nach deiner Warnung ersetzt und unmittelbar darauf den Zehnten der oben beschriebenen gedeihenden Äcker den erwähnten Akteuren bezahlt, andernfalls werden wir, wenn er es nun anders macht, für die Sache in Gegenwart des Gerichts die Exkommunikation durchsetzen, die Exkommunikation wird öffentlich auf der Kanzel verkündet.
Konstanz, sechs Tage vor den Kalenden des Dezembers (26. November), Ankündigung 12

Vielen Dank, evt. wird noch einer Folgen
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter III
Graeculus am 28.4.17 um 18:03 Uhr (Zitieren)
- Sancti Stephani: Den Genitiv auch im Deutschen so wiederzugeben, ist unüblich. Die Kirche des Hl. Stephan.
- indicatione duodecima: Das ist keine Ankündigung, sondern eine Datierung, basierend auf einem seit dem 4. Jhdt. verwendeten Zyklus von 15 Jahren; die Indiktion (Römerzinszahl genannt), einem Datum beigefügt, zeigt das Jahr des betreffenden Zyklus an. Fiktiv begann diese Zyklenzählung im Jahre 3 v. Chr., wobei die Anzahl der seitdem verflossenen Zyklen selten angegeben wird.
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter III
Joggel15 am 28.4.17 um 19:08 Uhr (Zitieren)
Ah, das hilft mir auch bei den anderen weiter. Danke
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter III
Graeculus am 28.4.17 um 20:33 Uhr (Zitieren)
Man sagt dann: „im 12. Jahr der Indiktion“.

Der Grotefend („Taschenbuch der Zeitrechnung“) schreibt noch zur Berechnung:
„Der Indiktionszyklus stand so mit den Jahren nach Christi Geburt in Verbindung, daß der Rest der um drei vermehrten Jahreszahl bei der Teilung durch 15 die Zahl der Indiktion ergibt, die mit ihrem größten Teil in das gegebene Jahr fällt.“
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter III
filix am 29.4.17 um 11:02 Uhr (Zitieren)
„pro re iudicata“ = „der richterlichen Entscheidung in der Sache gemäß“
„presentibus <sc. litteris> = “durch vorliegendes Schreiben"
„denuncies“ = „sollst du öffentlich verkünden“
 
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„pro re iudicata“ = „der richterlichen Entscheidung in der Sache gemäß“
„presentibus <sc. litteris> = “durch vorliegendes Schreiben"
„denuncies“ = „sollst du öffentlich verkünden“
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