Latein Wörterbuch - Forum
Gerichtsurkunde Mittelalter IV — 680 Aufrufe
Joggel15 am 28.4.17 um 19:15 Uhr (Zitieren)
Noch ein letzter Beitrag. Wieder ein Teil der Gerichtsverhandlung zu Konstanz 1323.
Ich entschuldige mich noch für die langen Texte und Anfragen aber cih fühle mich wircklich noch nicht so sicher im mittelalterlichen Latein und kann die Hilfe brauchen um falschen Interprätationen vorzubeugen. Also:

Coram vobis honorabili domino … officiali curie Constanciensis. In causa mota ... ex parte abbatisse et conventus predictorum ante conclusionem cause excipiendo proponitur, quod frater Burchardus conversus monasterrii antedicti de quo Arnoldus minister de Stutgarten testis inductus per procuratores hospitalis et testes cum eo concordantes dicunt composuisse et in arbitros seu amicabiles compositores compromisse super equo dicto hospitali accommodato per abbatissam et conventum, non habuit mandatum ab abbitissa et conventum compromittendi et ideo deposicio testium ipsis preiudicare non debet nec dictum compromissum etiam si factum fuisset.
Porrecta est hec exceptio feria secunda ante festum beatorum symonis et jude apostolorum indicatione VII


In Gegenwart unseres ehrenhaften Herrn … dem Official der Kurie Konstanz. Im offenen Fall … von der Seite der zuvor erwähnten Äbtissin und Konvents wird vorgeschlagen vor dem Abschluss des Falls aufzunehmen, dass Bruder Burchardus, Novize des erwähnten Klosters, von dem Arnoldus, Minister von Stuttgart, führender Zeuge seitens der Vertreter des Hospitals und Zeugen die mit ihm Übereinstimmen sagen, er habe sich mit dem Richter oder einem freundlichen Anordner zusammengesetzt und das erwähnte dem Hospital gehörende Pferd der Äbtissin und dem Konvent zugesprochen, nicht den Befehl der Äbtissin und des Konvents hatte einen Kompromiss abzuschliessen und deswegen fordern wir die Zeugen selbst in voraus zu beurteilen, dass sie keine schulden haben und auch nicht solche Übereinkünfte abgeschlossen haben.
Dargereicht ist diese Bedingung am Montag vor dem Fest des heiligen Simon und des Apostels Judas, siebtes Jahr im Zyklus

Bei diesem bin ich sehr unsicher
Vielen Dank nocheinmal




Re: Gerichtsurkunde Mittelalter IV
Graeculus am 28.4.17 um 20:33 Uhr (Zitieren)
„... im 7. Jahr der Indiktion“
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter IV
filix am 29.4.17 um 11:14 Uhr, überarbeitet am 29.4.17 um 19:40 Uhr (Zitieren)
Steht da nicht eher „ab abbitissa et conventu“?
„quod frater B. [...] non habuit mandatum [...] compromittendi“ = „dass Bruder B. [...] kein Mandat für eine Abmachung [...] besaß“
„et ideo deposicio testium ipsis preiudicare non debet nec dictum compromissum etiam si factum fuisset“ = „und daher die Zeugenaussage einem Urteil nicht vorgreifen darf und auch nicht besagte Abmachung <einem Urteil vorgreifen darf>, selbst wenn sie beschlossen worden wäre“
 
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Steht da nicht eher „ab abbitissa et conventu“?
„quod frater B. [...] non habuit mandatum [...] compromittendi“ = „dass Bruder B. [...] kein Mandat für eine Abmachung [...] besaß“
„et ideo deposicio testium ipsis preiudicare non debet nec dictum compromissum etiam si factum fuisset“ = „und daher die Zeugenaussage einem Urteil nicht vorgreifen darf und auch nicht besagte Abmachung <einem Urteil vorgreifen darf>, selbst wenn sie beschlossen worden wäre“
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