Latein Wörterbuch - Forum
Nomen eius in brevi recitare audierint — 1137 Aufrufe
Wilhelm am 30.9.13 um 19:07 Uhr (Zitieren) I
Nomen eius in brevi quoties recitare audierint, si praesens est, omnes sicut, et ipse inclinat. Si de qua consuetudine dubitatur, quiquid inde definierit, de caetero quasi pro lege tenetur, et sibi soli est repositum, ut quemlibet fratrem mittat, ut aiunt in culpam graviorem.

Jedesmal, wenn sie seinen Namen hören, wenn er anwesend ist, sollen sich alle sowie er selbst verbeugen. Wenn sie an diesen Gebräuchen zweifeln sollten und sich davon abgrenzen, was von anderen quasi als Gesetz betrachtet wird, und von ihnen allein in Frage gestellt wird, solle eine beliebiger Brüder sagen dürfen, dass er es als die größte Schuld ansehe.

--> Irgendetwas ergibt bei meiner Übersetzung nicht ganz Sinn, wer kann mir helfen?
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
rene am 30.9.13 um 19:33 Uhr (Zitieren) I
si de qua = si de aliqua : wenn man an irgendeinem Brauch Zweifel hat
quidquid... was er festlegt
de c(a)etero: im übrigen
sibi soli repositum est: ihm allein ist es vorbehalten
ut aiunt: wie man sagt
quemlibet: jeden (beliebigen)
in graviorem culpam mittere: schwerer bestrafen ???
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
filix am 30.9.13 um 21:46 Uhr (Zitieren)
„Sooft sie seinen Namen verlesen hören, verneigen sich alle, sofern er anwesend ist, wie auch er selbst. Falls an irgendeinem Brauch gezweifelt wird, so wird, was er daraufhin bestimmt, im Übrigen gleichsam als Gesetz betrachtet und es ist ihm allein vorbehalten, gleich welchen Bruder, wie man sagt, empfindlich zu strafen.“
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
entilmonterus am 1.10.13 um 0:18 Uhr (Zitieren)
Könnte aber nicht auch „an diesem“ Brauch gezweifelt werden und das „qua“ quasi als relativer Anschluss gebraucht worden sein?
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
filix am 1.10.13 um 20:10 Uhr (Zitieren)
Das ist zwar möglich, ergibt aber in Bezug auf das Folgende „quidquid inde ...“ wenig Sinn - dass sich die gleichsam gesetzliche Autorität des Abtes auf Sanktionen im Fall des Zweifels an dem Brauch, sich bei desselben Nennung zu verneigen, beschränkt, ist doch sehr unwahrscheinlich.
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
entilmonterus am 2.10.13 um 22:42 Uhr (Zitieren)
Nun, hier müsste man dann den genauen Kontext betrachten. Da hier ja nur dieser eine Brauch erwähnt wird, ist es durchaus möglich, dass bei diesem die Autorität des Abtes in Kraft tritt. Das schließt natürlich keineswegs aus, dass er seine Macht auch bei anderen Zweifeln ausüben könnte.
Weil aber (in diesem Zitat) nur am Anfang von einem einzigen Brauch die Rede ist, wäre es doch eigentlich unlogisch, dass das Recht zu sanktionieren allgemein gilt. Schließlich wird ja ein (quasi dogmatischer) Ritus beschrieben und dann ein etwaiges Vorgehen bei Missachtung desselben genannt, oder täusche ich mich da?
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
filix am 3.10.13 um 10:46 Uhr (Zitieren)
.
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
filix am 3.10.13 um 10:48 Uhr (Zitieren)
Die Formulierung geistert offensichtlich in Varianten durch diverse benediktinische/zisterziensische Ordensregeln:

„Der Vergleich der Consuetudines und ihrer handschriftlichen Überlieferung gestattet einen tiefen Einblick in die wohlüberlegte Arbeitsweise Wilhelms. Ein hübsches Beispiel dafür, wie ein kurzer Vorlagetext von U und Hi bearbeitet und ergänzt worden ist, findet sich in U [...] Beide Stücke behandeln die Autorität des Abtes bei der Festlegung einer Consuetudo. Die Vorlage ist Ud III, c. 2, hier zitiert nach Paris, BN lat. 18353, f. 53v: Si de qua consuetudine dubitatur, quicquid inde ille diffinierit, ... Derselbe Satz findet sich auch in Bern I, c. 1. Die Hs. Paris, BN lat. 13875, f. 8 liest: Si de qua consuetudine dubitatur, quicquid ille inde ... “[...] Die Endredaktion Hi hat denselben Inhalt klarer und in einer besseren Reihenfolge: Si de aliqua consuetudine dubitatur, quicquid ille [der Abt] communi seniorum consilio inde definierit, de cetero quasi pro lege tenetur. " (Corpus consuetudinum monasticarum - Band 15 - Seite LXVIII)

„Bernard dit ainsi clairement qu en matière de coutume toute décision de l abbé a (presque) valeur de loi : Si de qua consuetudine dubitatur ...“ (Dominique Iogna-Prat: Études clunisiennes p.19)
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
filix am 3.10.13 um 10:51 Uhr, überarbeitet am 3.6.14 um 21:28 Uhr (Zitieren)
(Die Apostrophe fehlen, da sie das Absenden des Beitrags verhindern)
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
filix am 3.10.13 um 11:49 Uhr, überarbeitet am 3.6.14 um 21:28 Uhr (Zitieren)
-
Re: Nomen eius in brevi recitare audierint
entilmonterus am 3.10.13 um 20:40 Uhr (Zitieren)
Gratias ago, filix! Ich habe keinen Moment daran gezweifelt, dass du meine These durch eine belegte Quelle widerlegen wirst. Profi bleibt eben Profi.
 
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