Das ist nur ein Teilaspekt. Der Link war für alle Casus und deren Verwendung gedacht.
Bitte weiterlesen: Es folgen dann sämtl. Casus. Der Link ist überschrieben mit „Funktion der Kasus“.
Ich habe zu dieser Frage meine Schulgrammatik befragt. Dort steht:
Der Genitiv der Beschaffenheit, fast immer mit einem Adjektiv,Pronomen oder Zahlwort, bezeichnet eine Beschaffenheit oder Eigenheit des übergeordneten Substantivs.
Gibt es Belege für Ausnahmen? Animo intento sum. :)
Re: Übersetzung in Latein
Klaus am 11.4.16 um 10:23 Uhr, überarbeitet am 11.4.16 um 10:26 Uhr (Zitieren)
Über Ausnahmen sagt meine Schulgrammatik nichts, aber unter Ablativ der Beschaffenheit steht, dass der Genitiv der Beschaffenheit ähnlich gebraucht wird.
Aber wehe, ich sehe einen neuen Brandherd! Diesmal habe ich die mögliche Ursache erkannt. Es ist das Wort: falsch.
Ich habe oben schon gezeigt, wie Cicero es verwendet:
animo puerili esse.
BS schreibt ausführlich darüber § 373, 374), aber ich möchte jetzt nicht alles zitieren.
Kurz: es geht nur bono animo esse laut BS, sonst bei zufälligen und vorübergehenden Gemütsstimmungen und Eigenschaften, v.a. bei animo nur Abl. qualitatis.
Aus R & H, § 134
Genitivus qualitatis - Verhältnis zum ablativus qualitatis
Bei Angabe von gesitigen und körperlichen Eigenschaften steht auch, ebenfalls mit Attribut, der ablativus qualitatis. Gelegentlich kann man einen Unterschied in der Verwendung feststellen, insofern der Abl. mehr vorübergegende Stimmungen und zufällige Eigenschaften, der Genitiv mehr dauernde und wesentliche Eigenschaften angibt, doch ist häufig auch kein Bedeutungsunterschied festzustellen..
homo maximi corporis terribilique facie
vir magni ingenii summaque prudentia
filix am 11.4.16 um 18:34 Uhr, überarbeitet am 11.4.16 um 20:55 Uhr (Zitieren)
Als Gen. proprietatis allemal - so wird man das isoliert vermutlich auch verstehen.
Gegen den Gen. qualitatis spricht schon, dass „dieser fast nur in Verbindung mit den Quantitätsadjektiven magnus, summus, tantus, multus, maximus, Zahlangaben und Pronomina vorkommt.“ (MBS § 289,2)