Latein Wörterbuch - Forum
Gerichtsurkunde Mittelalter II — 473 Aufrufe
Joggel15 am 28.4.17 um 14:09 Uhr (Zitieren)
Wie bereits erwähnt werde ich noch des öftern um Hilfe ersuchen, hier einen nächsten Ausschnitt mit meiner Übersetzung.

Officialis curie Constanciensis etc. In causa mota inter Cunradum de Wil scolarem magistri H. dicti Phefferhart clerici Constanciensis procuratorem abbatisse et conventus monasterri Vallis Sancte Crucis ex una, Hainricum et Sigbotum procuratores hospitalis pauperum in Esselingen ex parte altera terminum prefigimus videlicet feriam quartuam ante festum beati Michaelis proximam hora prime partibus hinc inde ad dicendum in testes et dicta ipsorum per dictas partes inductos quicquid dicere et proponere voluerint aliasque ad procedendum iustitia mediante.
Constancie XI kalen. Octobris ind. VI.

Der Official der Kurie Konstanz und andere. Im Fall zwischen Konrad von Wil, Scholar und Magister H. genannt Phefferhart, Kleriker von Konstanz, Vertreter der Äbtissin und des Konvents des Klosters Heiligkreuztal auf der einen, Heinrich und Sigbotus, Vertreter des Armenhospitals in Esslingen auf der anderen Seite, wird der Termin offenbar auf den Mittwoch vor dem Fest des herrlichen Michael nahe der ersten Stunde festgelegt, damit auf auf beide Seiten eingegangen werden kann Zeugen und selber das Urteil gesprochen werden kann, die Seiten sind veranlasst alles zu sagen und vorzulegen, das sie irgendwie möchten um zur mittleren Gerechtigkeit fortzuschreiten.
Konstanz, 11 Tage vor den Kalenden des Oktobers (21. September) ind. 4

Vielen Dank auch hier bereits wieder den eifrigen Helfern!
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter II
filix am 28.4.17 um 20:08 Uhr, überarbeitet am 28.4.17 um 20:10 Uhr (Zitieren)
„magistri H. dicti Phefferhart clerici Constanciensis“ = Genitiv, nicht Akk.
„terminum prefigimus videlicet feriam quartuam ....“ = „beraumen wir nämlich als Termin den Mittwoch ... an“
„hora prime“ = „hora primae“, die Zählung orientiert sich also am Stundengebet.
„partibus hinc inde“ = „für beide Parteien“
„ad dicendum in testes et dicta ipsorum per dictas partes inductos“ = "damit sie
den Zeugen und Aussagen derselben, die durch die vorgenannten Parteien aufgeboten worden sind, entgegnen"
„quicquid dicere et proponere voluerint“ =„was immer sie zu sagen und vorzubringen wünschen“
„ad procedendum“ = „um weiter fortzufahren“
„iustitia mediante“ = „vermittels der Gerechtigkeit/Rechtsprechung“
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter II
Graeculus am 28.4.17 um 20:24 Uhr (Zitieren)
„ind. 4“ fehlt noch.
Re: Gerichtsurkunde Mittelalter II
Outis am 5.12.19 um 23:05 Uhr (Zitieren)
Ind. 4 ist die 4. Indiktion, gehört zur Datumsangabe. Das und mehr zu Daten findet man bei Grotefend online.
 
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